Jede Einwohnerin / jeder Einwohner hat jedoch ein Recht auf gebührenfreie Einrichtung von Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren.
Auf Antrag können beim Einwohnermeldeamt Sinntal folgende Sperren eingetragen werden:
1. Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 HMG)
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade sowie Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden.
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen dieser Datenübermittlung zu widersprechen.
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.
Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, können der Datenübermittlung an die andere Kirche widersprechen. (Diese Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden)
Dem automatisierten Abruf von Melderegisterauskünften über das Internet kann ebenfalls ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.
Diese Auskunftssperre ist im Einzelfall auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehmen übermittelt werden, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen. Die Beantragung dieser Auskunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder anderen Personen aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Dieser Antrag ist mit Begründung zu stellen.
Hinweis:
Gesetzlich sind folgende Sperren vorgeschrieben:
1. Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG)
Nach § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die
Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung der/des
Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Die/Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in ihrem/seinem eigenen
Interesse, gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem
Grunde ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
2. Sperre bei adoptierten, für ehelich erklärten Kinder sowie bei Transsexuellen
(§ 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG)
Die Meldebehörde hat - sinngemäß wie beim Adoptionspflegeschaftsverhältnis - die
Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder
Familienbuch nach § 61 Abs. 2 - 4 des Personenstandsgesetzes (Adoption, nicht eheliches oder für ehelich erklärtes Kind, Transsexuelle) nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten der betroffenen Personen eine Auskunftssperre einzutragen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes Sinntal unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung: 06664/80-119 oder 06664/80-120
![]() | Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre Dateigröße: 73 KB |