Pflanzliche Abfälle entsorgen: Beim Verbrennen sind Vorschriften zu beachten
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden.
Wenn pflanzliche Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können, dann können sie auch auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, aber nur außerhalb der bebauten Ortslage. Hierbei sind die Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle gemäß Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 zu beachten (siehe auch Merkblatt "Rechtsvorschriften zum Verbrennen von Stroh oder pflanzlichen Abfällen außerhalb geschlossener Ortschaften"). Für Schutzgebiete gelten besondere Vorschriften: Hier ist zu prüfen, ob eine Genehmigung der zuständigen Behörde, z.B. der Unteren Naturschutzbehörde, eingeholt werden muss. Eine Übersicht der Schutzgebiete finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Das Verbrennen ist dem Ordnungsamt zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige beim Ordnungsamt stellt keine Genehmigung dar. Die Anzeige wird zur Information an Leitstelle und Feuerwehr weitergeleitet.
Hinweis: Bitte schichten Sie die pflanzlichen Abfälle erst kurz vor dem Verbrennen auf, damit Unterschlupf suchende Tiere nicht gefährdet werden.
Weitere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung in Sinntal-Sterbfritz, Telefonnummer 06664 / 80-113, E-Mail: brandschutz@sinntal.de.