Die Meldebehörde ist aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, welches seit dem 01.11.2015 in Kraft ist, berechtigt, Personen, die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.
Jede Einwohnerin / jeder Einwohner hat jedoch ein Recht auf gebührenfreie Einrichtung von Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren.