Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege, Überwege und Zuwege zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang rechtzeitig zu räumen und zu bestreuen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen gilt für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr.
Im Rahmen des Winterdienstes kommt es immer wieder zu Beschwerden bei der Ordnungsbehörde, dass Haus- und Grundstückseigentümer beim Räumen ihrer Gehwege den Schnee auf die Fahrbahn werfen. Dadurch kann es zu Gefährdungen und Behinderungen im Straßenverkehr kommen.
Zur Abrechnung der Wasser- und Schmutzwassergebühren sowie zur korrekten Festsetzung der Vorauszahlungen für das kommende Jahr ist die Ermittlung der Zählerstände zum Jahresende erforderlich.